Artikel 3 VO (EU) 2016/1627

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Wiederauffüllungsplan” den von der ICCAT empfohlenen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun, der von 2007 bis 2022 gilt;
2.
„Fischereifahrzeug” jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
3.
„Fangschiff” ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;
4.
„Verarbeitungsschiff” ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;
5.
„Hilfsschiff” ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einer Ringwade oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen und/oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;
6.
„Schlepper” jedes Schiff, mit dem Netzkäfige geschleppt werden;
7.
„Unterstützungsschiff” jedes andere in Nummer 2 genannte Fischereifahrzeug;
8.
„gezielte Fischerei” die Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff oder einer Tonnare in einer bestimmten Fangsaison;
9.
„gemeinsamer Fangeinsatz” jeden Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem bestimmten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;
10.
„Umsetzvorgänge”

i)
das Umsetzen von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz,
ii)
das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz,
iii)
die Übernahme des Netzes mit Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper,
iv)
das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von einer Thunfischfarm in eine andere,
v)
das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von der Tonnare in ein Transportnetz,

11.
„Kontrollumsetzung” jede zusätzliche Umsetzung auf Wunsch von Betreibern von Fischereifahrzeugen oder Thunfischfarmen oder der Kontrollbehörden zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische.
12.
„Tonnare” ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme gehalten wird;
13.
„Einsetzen (in Netzkäfige)” das Umsetzen von lebendem Rotem Thun aus einem Transportnetz oder einer Tonnare in Aufzuchtnetzkäfige;
14.
„Aufzucht” das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und die anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;
15.
„Thunfischfarm” eine Einrichtung, die für die Aufzucht von mit Tonnaren und/oder Ringwadenfängern gefangenem Rotem Thun eingesetzt wird;
16.
„Entnahme” das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;
17.
„Umladung” das Umladen aller oder bestimmter Fische an Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug. Das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger oder dem Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt nicht als Umladung;
18.
„Sportfischerei” nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
19.
„Freizeitfischerei” nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter keinem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen und nicht Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind;
20.
„Stereokamera” eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern;
21.
„Kontrollkamera” eine Stereokamera und/oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;
22.
„BCD” oder „elektronische BCD” die Fangdokumente für Roten Thun. Die Bezugnahme auf BCD wird gegebenenfalls durch eBCD ersetzt;
23.
„zuständiger Mitgliedstaat” oder „Mitgliedstaat zuständig für” den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Tonnare oder die Thunfischfarm fällt, oder, wenn die Tonnare oder die Thunfischfarm auf Hoher See liegt, den Mitgliedstaat, in dem der Betreiber der Tonnare oder der Farm niedergelassen ist;
24.
„Task II” die Vorgabe im ICCAT-Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean ( „Field manual for statistics and sampling Atlantic tunas and tuna-like fish” ) (Dritte Auflage, ICCAT, 1990);
25.
„Parteien” die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;
26.
„Übereinkommensgebiet” das geografische Gebiet, für das die in Artikel 1 der Konvention festgelegten Maßnahmen gelten;
27.
„großer pelagischer Langleinenfänger” einen pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;
28.
„Ringwade” ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann.

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