Artikel 10 VO (EU) 2016/1627

Jährliche Aufzuchtmanagementpläne

(1) Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan im Einklang mit diesem Artikel.

(2) Die Kommission sammelt diese Pläne und arbeitet sie in den Plan der Union ein. Die Kommission übermittelt diesen Plan dem ICCAT-Sekretariat bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.

(3) Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan weist jeder Mitgliedstaat nach, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität der geschätzten Menge an Rotem Thun, der für die Aufzucht zur Verfügung steht, angemessen ist.

(4) Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die 2018 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen oder die zugelassen und der ICCAT 2018 gemeldet wurde.

(5) Die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, welche die ICCAT in dem „Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen” für die Thunfischfarmen dieses Mitgliedstaats im Jahr 2005, 2006, 2007 oder 2008 aufgezeichnet hat.

(6) Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so ist diese Erhöhung den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten, einschließlich den Einfuhren von lebendem Roten Thun, angemessen.

(7) Zuchtbetrieb-Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wissenschaftler, die durch den SCRS mit Versuchen zur Bestimmung der Wachstumsraten während der Mastzeit beauftragt sind, Zugang und — wie im Protokoll gefordert — Unterstützung bei der Durchführung der Versuche gemäß dem standardisierten, vom SCRS für die Überwachung einzeln erkennbarer Fische entwickelten Protokoll erhalten.

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