Artikel 9 VO (EU) 2016/1627

Jährliche Fangkapazitätsmanagementpläne

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan zur Anpassung der Anzahl der Fischereifahrzeuge, um nachzuweisen, dass die Fangkapazität der den Fahrzeugen in dem betreffenden Zeitraum zugeteilten Fangmöglichkeiten angemessen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der vom SCRS vorgeschlagenen und durch die ICCAT 2009 angenommenen Parameter an.

Die Mitgliedstaaten können Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, die Roten Thun fischen dürfen, sektorbezogene Quoten zuteilen und dies in ihren Fangplänen verzeichnen. Sie nehmen darüber hinaus die zusätzlichen Maßnahmen auf, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte in ihren Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplänen aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Fischereifahrzeugen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.

(3) Portugal und Spanien können in den Gewässern um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln tätigen Köderbooten sektorbezogene Quoten zuteilen. Die sektorbezogenen Quoten und die zusätzlichen Maßnahmen zur Überwachung ihrer Ausschöpfung werden in ihren jeweiligen Jahresplänen eindeutig festgelegt.

(4) Wenn Mitgliedstaaten sektorbezogene Quoten gemäß den Absätzen 2 oder 3 zuteilen, findet die 2009 durch den SCRS festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.

(5) Die Anpassung der Fangkapazität für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Zunahme um 20 % im Vergleich zur Basisfangkapazität von 2018 begrenzt.

(6) Für den Zeitraum 2019-2020 können die Mitgliedstaaten zur vollständigen Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten eine Anzahl von beim Fang von Roten Thun verwendeten Tonnaren zulassen.

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