Artikel 14 VO (EU) 2016/1627

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

(1) Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun wird auf 30 kg oder 115 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung festgesetzt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung für die folgenden Fischereien:

a)
Roter Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird;
b)
Roter Thun, der im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke gefangen wird;
c)
Roter Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird.

(3) Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten erteilen den Schiffen Sondergenehmigungen, die den Fischfang im Rahmen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelung betreiben. Die betreffenden Schiffe sind in der Liste von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt. Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen der Artikel 20 und 21.

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