Artikel 15 VO (EU) 2016/1627
Ungewollte Fänge
(1) Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 dürfen alle Fangschiffe und Tonnaren, die gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben, bis zu 5 % ungewollte Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung zwischen 75 cm und 115 cm an Bord behalten.
(2) Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs in Stück Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.
(3) Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.
(4) Die Artikel 25, 30, 31 und 32 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun Anwendung.
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