Artikel 18 VO (EU) 2016/1627
Besondere Quote für die Sport- und Freizeitfischerei
Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun regelt die Sport- und Freizeitfischerei, indem er diesen Fischereien eine besondere Quote zuteilt, und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit.
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