Artikel 19 VO (EU) 2016/1627

Sport- und Freizeitfischerei

(1) Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun regelt die Sport- und Freizeitfischerei über die Erteilung von Fangerlaubnissen für Boote für die Freizeit- und Sportfischerei.

(2) Bei der Sport- und Freizeitfischerei darf nicht mehr als ein Roter Thun pro Schiff und Tag gefangen werden.

(3) Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Sport- und Freizeitfischerei lebend gefangen werden, möglichst wieder ausgesetzt werden.

(4) Bei der Sport- und Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.

(5) Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten, einschließlich Gewicht und Länge jedes Roten Thuns aus der Sport- und Freizeitfischerei auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Angaben an den SCRS weiter.

(6) Die Mitgliedstaaten rechnen tote Fänge der Sport- und Freizeitfischerei auf die gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 18 zugeteilte Quote an.

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