Artikel 20 VO (EU) 2016/1627

Schiffsregister

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jedes Jahr mindestens einen Monat vor Beginn der Fangsaison gemäß den Artikeln 11 und 12, soweit anwendbar, ansonsten einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis elektronisch:

a)
eine Liste aller Fangschiffe unter seiner Flagge, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erteilt wurde;
b)
eine Liste aller anderen Fischereifahrzeuge als Fangschiffe unter seiner Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Roten Thun tätigen dürfen.

(2) Beide Listen werden in dem Format übermittelt, das die ICCAT in ihrem Leitfaden für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben ( „Guidelines by ICCAT for submitting data and information required” ) vorgegeben hat.

(3) Ein Fangschiff kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.

(4) Die Listen gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission(1).

(5) Eine nachträgliche Vorlage ist nicht zulässig. Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:

a)
vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die ein in den Listen gemäß Absatz 1 aufgeführtes Schiff ersetzen soll(en), und
b)
eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(6) Die Kommission leitet die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Schiffe in das ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, oder das ICCAT-Register aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen), die Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun tätigen dürfen, eingetragen werden können.

(7) Artikel 8a Absätze 2, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates(2) gilt sinngemäß.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).

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