Artikel 21 VO (EU) 2016/1627
Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Die in diesem Kapitel aufgeführten Kontrollmaßnahmen werden zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Maßnahmen angewendet, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.
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