Artikel 22 VO (EU) 2016/1627

Fangerlaubnisse für Schiffe

(1) Unbeschadet des Artikels 16 ist es Fischereifahrzeugen der Union, die nicht in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, untersagt, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die Fangerlaubnisse für Roten Thun und kann Schiffe, deren Quote als vollständig ausgeschöpft erachtet wird, auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.

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