Artikel 23 VO (EU) 2016/1627

Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 15. Februar elektronisch die Liste der Tonnaren, die durch Erteilung einer Fangerlaubnis für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnaren und wird in dem Format übermittelt, das die ICCAT in ihrem Leitfaden für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben vorgegeben hat.

(2) Die Kommission leitet diese Liste an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.

(3) Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, erhalten keine Genehmigung, um im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, in Netzkäfige einzusetzen oder anzulanden.

(4) Artikel 8a Absätze 2, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 gilt sinngemäß.

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