Artikel 24 VO (EU) 2016/1627

Gemeinsamer Fangeinsatz

(1) Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur mit Genehmigung des betreffenden Flaggenmitgliedstaats bzw. der betreffenden Flaggenmitgliedstaaten zulässig. Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein. Gemeinsame Fangeinsätze mit anderen Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor ( „Parteien” ) sind nicht zulässig.

(2) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die eine Genehmigung zur Teilnahme an einem gemeinsamen Fangeinsatz beantragen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:

a)
Dauer;
b)
Identität der Beteiligten;
c)
Quoten der einzelnen Schiffe;
d)
Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Fischereifahrzeuge und
e)
Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 15 Tage vor Beginn des Einsatzes die Angaben gemäß Absatz 2 in dem in Anhang VI vorgegebenen Format. Die Kommission leitet die Angaben mindestens zehn Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an den Flaggenstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe weiter.

(4) Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 3 nicht für die unter Absatz 2 Buchstabe e verlangten Angaben. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen, übermitteln. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.

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