Artikel 25 VO (EU) 2016/1627

Aufzeichnungsvorschriften

(1) Zusätzlich zur Beachtung der Artikel 14, 15, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt der Kapitän eines Fangschiffs der Union die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben ins Logbuch ein.

(2) Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II Teile B, C und D auf.

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