Artikel 26 VO (EU) 2016/1627
Fangmeldungen der Kapitäne und Betreiber von Tonnaren
(1) Die Kapitäne von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen, übermitteln den Behörden des Flaggenmitgliedstaats täglich folgende Logbuchangaben: ICCAT-Registernummer, Schiffsname, Beginn und Ende der Laufzeit der Erlaubnis, Datum, Uhrzeit, Ort (Breiten- und Längengrad) sowie Gewicht und Anzahl des im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thuns. Sie übermitteln diese Angaben elektronisch in dem in Anhang V vorgegebenen Format während des gesamten Zeitraums, in dem das Fischereifahrzeug Roten Thun fischen darf.
(2) Die Kapitäne von Ringwadenfängern erstellen die in Absatz 1 genannten täglichen Fangeinsatzberichte je Fangeinsatz, auch bei Nullfängen.
(3) Der Betreiber übermittelt die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 den Behörden seines Flaggenstaats im Falle von Ringwadenfängern und Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m täglich bis 9.00 Uhr GMT für den Vortag und im Falle anderer Fangschiffe bis Montag um Mitternacht für die am Sonntag um Mitternacht GMT endende Vorwoche.
(4) Die Betreiber von Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, übermitteln einen täglichen Fangbericht mit Angabe der ICCAT-Registernummer, des Datums, der Uhrzeit und der Fänge (Gewicht und Anzahl der Fische), auch bei Nullfängen. Sie übermitteln diese Angaben den Behörden ihres Mitgliedstaats innerhalb von 48 Stunden elektronisch in dem in Anhang V vorgegebenen Format während des gesamten Zeitraums, in dem sie Roten Thun fischen dürfen.
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Einzelheiten zur Registrierung und Meldung der Tätigkeiten von Schiffen und Tonnaren gemäß den Absätzen 1 bis 4 und Anhang V erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.