Artikel 27 VO (EU) 2016/1627
Wöchentliche und monatliche Fangberichte der Mitgliedstaaten
(1) Nach Eingang der Fangberichte gemäß Artikel 26 leitet jeder Mitgliedstaat diese umgehend elektronisch an die Kommission weiter und übermittelt der Kommission unverzüglich die wöchentlichen Fangberichte aller Fangschiffe und Tonnaren gemäß dem Muster in Anhang V. Die Kommission leitet die Angaben wöchentlich nach dem Muster im Leitfaden der ICCAT für die Übermittlung erforderlicher Daten und Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 15. jeden Monats die im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Mengen an Rotem Thun mit, die im Laufe des Vormonats durch Fischereifahrzeuge oder Tonnaren, die seine Flagge führen oder bei ihm registriert sind, angelandet, umgeladen, in Tonnaren gefangen oder in Netzkäfige eingesetzt worden sind. Diese Angaben werden nach Fanggerätetypen, einschließlich Beifänge, Fänge der Sport- und Freizeitfischerei sowie Nullfänge aufgeschlüsselt. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.