Artikel 28 VO (EU) 2016/1627
Angaben zur Quotenausschöpfung
(1) Zusätzlich zu Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die gemäß Artikel 11 oder Artikel 12 der vorliegenden Verordnung einer Fanggerätegruppe zugeteilte Quote als zu 80 % ausgeschöpft erachtet wird.
(2) Zusätzlich zu Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die gemäß Artikel 11 oder Artikel 12 der vorliegenden Verordnung einer Fanggerätegruppe oder die einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einem Ringwadenfänger zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.
(3) Die Information gemäß Absatz 2 wird von einem amtlichen Dokument begleitet, das belegt, dass der Mitgliedstaat für die Flotte, die Fanggerätegruppe, den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Schiffe mit individueller Quote einen Fangstopp erlassen oder einen Rückruf in den Hafen übermittelt hat, wobei Datum und Uhrzeit des Fangstopps eindeutig anzugeben sind.
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