Artikel 29 VO (EU) 2016/1627

Jährliche Fangberichte der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jeden Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Diese Angaben umfassen Folgendes:

a)
den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs;
b)
die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs;
c)
die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se);
d)
die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffs im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) und
e)
den Gesamtfang jedes Fangschiffs außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang), einschließlich Nullfänge.

(2) Für Schiffe, die keine Erlaubnis zur gezielten Fischerei auf Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer haben, die aber Roten Thun als Beifang gefangen haben, umfassen die Angaben, die die Kommission zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt übermitteln muss, Folgendes:

a)
den Namen und die ICCAT-Nummer, bzw. wenn es nicht bei der ICCAT registriert ist, die nationale Registernummer des Schiffs und
b)
die Gesamtfänge von Rotem Thun.

(3) Jeder Mitgliedstaat macht der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betrieben haben.

(4) Die Kommission leitet die Angaben gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 an das ICCAT-Sekretariat weiter.

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