Artikel 30 VO (EU) 2016/1627

Bezeichnete Häfen

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Häfen oder küstennahe Plätze (bezeichnete Häfen), in bzw. an denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf.

(2) Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen legt der Hafenmitgliedstaat zulässige Anlande- und Umladezeiten und -plätze fest.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt bis zum 15. Februar jeden Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen an die Kommission, die diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet.

(4) Es ist verboten, im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun an anderen Plätzen als den von den Parteien und den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Häfen oder küstennahen Plätzen anzulanden oder umzuladen.

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