Artikel 31 VO (EU) 2016/1627

Anlandungen

(1) Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mindestens 12 m, die in die Schiffsliste gemäß Artikel 20 dieser Verordnung aufgenommen sind. Sie richten die Anmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung sie benutzen wollen.

(2) Darüber hinaus teilt der Kapitän eines in die Schiffsliste gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung aufgenommenen Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge von weniger als 12 m der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

a)
die voraussichtliche Ankunftszeit;
b)
die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun und
c)
Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

(3) Sind die Mitgliedstaaten nach dem geltenden Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als in Absatz 1 und 2 genannt anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu dem dementsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen an Rotem Thun zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.

(4) Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.

(5) Alle Anlandungen werden gemäß Artikel 55 Absatz 2 von den zuständigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert und ein bestimmter Prozentsatz wird nach Maßgabe eines Risikobewertungssystems auf der Grundlage von Quote, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem enthält der jährliche Inspektionsplan gemäß Artikel 53. Dieses Kontrollsystem wird auch auf Entnahmevorgänge angewandt.

(6) Zusätzlich zu Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermittelt der Kapitän eines Fangschiffs der Union nach jeder Fangreise unabhängig von der Länge des Schiffs eine Anlandeerklärung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, falls die Anlandung im Hafen eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Partei erfolgt, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats oder der betreffenden Partei.

(7) Alle angelandeten Fänge werden gewogen.

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