Artikel 32 VO (EU) 2016/1627
Umladungen
(1) Umladungen von Rotem Thun auf See sind im Konventionsgebiet unter allen Umständen verboten.
(2) Fischereifahrzeuge laden Roten Thun ausschließlich in bezeichneten Häfen unter den in Artikel 30 genannten Bedingungen um.
(3) Der Hafenmitgliedstaat gewährleistet durchgehende Inspektionen zu allen Umladezeiten und an allen Umladeplätzen.
(4) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder sein Vertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Hafen er anlaufen will, mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:
- a)
- das voraussichtliche Ankunftsdatum, die Ankunftszeit und den Ankunftshafen;
- b)
- die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun sowie Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;
- c)
- den Namen des umladenden Fischereifahrzeugs und seine Nummer in dem ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt auf Roten Thun fischen dürfen, oder dem ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Einsätze im Zusammenhang mit der Fischerei auf Roten Thun tätigen dürfen;
- d)
- den Namen des übernehmenden Schiffs und seine Nummer in dem ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt auf Roten Thun fischen dürfen, oder dem ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Einsätze im Zusammenhang mit der Fischerei auf Roten Thun tätigen dürfen, und
- e)
- die umzuladenden Mengen an Rotem Thun in Tonnen und die jeweiligen Fanggebiete.
(5) Die Fangschiffe dürfen Umladungen nur vornehmen, wenn sie von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.
(6) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs übermittelt seinem Flaggenstaat vor Beginn der Umladung folgende Angaben:
- a)
- die umzuladenden Mengen an Rotem Thun;
- b)
- das Datum und den Hafen der Umladung;
- c)
- Namen, Registriernummer und Flagge des übernehmenden Fischereifahrzeugs und dessen Nummer in dem ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt auf Roten Thun fischen dürfen, oder dem ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Einsätze im Zusammenhang mit der Fischerei auf Roten Thun tätigen dürfen, und
- d)
- das geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.
(7) Alle Umladungen werden von den Behörden des zuständigen Mitgliedstaats in dem bezeichneten Hafen inspiziert. Diese Behörden des Mitgliedstaats
- a)
- inspizieren das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrollieren die Ladung und die die Umladung betreffenden Dokumente;
- b)
- übermitteln der Behörde des Flaggenstaats des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Ende der Umladung einen Umladebericht.
(8) Abweichend von den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 füllt der Kapitän eines Unionsschiffs unabhängig von dessen Länge die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge er führt. Die Erklärung ist binnen 48 Stunden nach der Umladung im Hafen nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu übermitteln.
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