Artikel 33 VO (EU) 2016/1627

Umsetzgenehmigung

(1) Vor einem Umsetzvorgang meldet der Kapitän eines Fangschiffs oder eines Schleppers oder der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare, von der die Umsetzung ausgeht, die Umsetzung bei den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats mit folgenden Angaben an:

a)
Name des Fangschiffs, des Schleppers, der Thunfischfarm oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer;
b)
die voraussichtliche Umsetzzeit;
c)
die geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun;
d)
Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und erkennbare Netzkäfignummern;
e)
Name des Schleppers, der den Fisch übernehmen soll, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer;
f)
Hafen, Thunfischfarm oder Netzkäfig, für den der Rote Thun bestimmt ist.

(2) Für den Zweck gemäß Absatz 1 wird jedem Netzkäfig eine einmalige Netzkäfignummer zugewiesen. Die Nummern werden mit einem einmaligen Nummernsystem erstellt, das mindestens die drei Alphacode-Buchstaben, die der Flagge des Schleppers entsprechen, gefolgt von drei Zahlen umfasst.

(3) Die Fangschiffe oder Schlepper, Thunfischfarmen oder Tonnaren dürfen Umsetzungen nur vornehmen, wenn sie von dem zuständigen Mitgliedstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben. Die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats entscheiden für jeden einzelnen Umsetzvorgang, ob eine Genehmigung erteilt wird. Zu diesem Zweck wird dem Kapitän des Fangschiffs bzw. dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine einmalige Kennnummer zugewiesen und mitgeteilt. Wird die Genehmigung erteilt, so umfasst diese Nummer die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, die vierstellige Jahresangabe und die drei Buchstaben „AUT” (Genehmigung/Autorisation), gefolgt von der laufenden Nummer. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so umfasst diese Nummer die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, die vierstellige Jahresangabe und die drei Buchstaben „NEG” (Nichtgenehmigung), gefolgt von der laufenden Nummer.

(4) Kommt während der Umsetzung Fisch zu Tode, so gehen die zuständigen Mitgliedstaaten und die an der Umsetzung beteiligten Betreiber entsprechend den Bestimmungen in Anhang XII vor.

(5) Die Umsetzgenehmigung wird von dem für das Fangschiff, den Schlepper, die Thunfischfarm bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Voranmeldung der Umsetzung erteilt oder verweigert.

(6) Die Genehmigung zur Umsetzung durch den zuständigen Mitgliedstaat greift der Genehmigung zum Einsetzen in Netzkäfige nicht vor.

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