Artikel 34 VO (EU) 2016/1627

Nichterteilung einer Umsetzgenehmigung

(1) Der für das Schiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat genehmigt die Umsetzung nicht, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung zu dem Schluss gelangt, dass

a)
das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügt;
b)
die Menge an Fisch vom Fangschiff oder dem Betreiber der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte, oder sie nicht auf die Ausschöpfung einer gegebenenfalls anzuwendenden Quote angerechnet wurde;
c)
das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht berechtigt war, Fischerei auf Roten Thun zu betreiben, oder
d)
der Schlepper, der den Fisch den Angaben zufolge übernehmen soll, nicht in dem in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten ICCAT-Register aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen), die Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun tätigen dürfen, aufgeführt oder nicht mit einem VMS ausgerüstet ist.

(2) Wird die Umsetzung nicht genehmigt, so

a)
stellt der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat eine Freisetzungsanweisung aus und teilt dem Kapitän des Fangschiffs oder dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm mit, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch freizulassen ist;
b)
setzt der Kapitän des Fangschiffs bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare den Fisch frei;
c)
erfolgt die Freisetzung von Rotem Thun im Einklang mit den Verfahren des Anhangs XI.

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