Artikel 35 VO (EU) 2016/1627

Überwachung per Videokamera

(1) Bei Umsetzvorgängen gewährleistet der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare, von dem bzw. von der der Rote Thun umgesetzt wird, dass die Umsetzvorgänge zur Überprüfung der Zahl der umgesetzten Fische per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Die Mindestnormen und -verfahren für Videoaufzeichnungen stehen mit Anhang IX in Einklang.

(2) Jeder für das Schiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren und regionalen Beobachtern der ICCAT zugänglich gemacht werden.

(3) Jeder für das Schiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren der Union und den nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.

(4) Jeder für das Schiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.

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