Artikel 36 VO (EU) 2016/1627

Überprüfung durch regionale ICCAT-Beobachter sowie Einleitung und Durchführung von Untersuchungen

(1) Die regionalen ICCAT-Beobachter, die sich gemäß Artikel 51 und Anhang VII an Bord des Fangschiffs oder bei einer Tonnare befinden, registrieren die Umsetzvorgänge und nehmen sie in ihren Bericht auf, beobachten und schätzen die umgesetzten Fänge und überprüfen die Angaben in der Vorab-Umsetzgenehmigung gemäß Artikel 33 und in der ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Artikel 38.

(2) Weichen die Fangschätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der zuständigen Kontrollbehörden und/oder des Kapitäns des Fangschiffs bzw. des Vertreters der Tonnare um mehr als 10 % voneinander ab, oder sind die Videoaufzeichnungen nicht gut oder klar genug, um Schätzungen zu ermöglichen, leitet der für das Fangschiff, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein, die vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, in jedem Fall aber binnen 96 Stunden nach der Einleitung abzuschließen ist. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung wird das Einsetzen in Netzkäfige nicht genehmigt und der Abschnitt „Fänge” der Fangdokumente für Roten Thun (im Folgenden „BCD” ) nicht validiert.

(3) Sind die Videoaufzeichnungen nicht gut oder klar genug, um zahlenmäßige Schätzung zu ermöglichen, kann der Betreiber die Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fangschiffs, der Tonnare oder der Thunfischfarm um Erlaubnis ersuchen, eine erneute Umsetzung vorzunehmen und die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung zu stellen.

(4) Unbeschadet der Überprüfungen durch einen Inspektor unterzeichnen die regionalen ICCAT-Beobachter die ICCAT-Umsetzerklärung nur dann, wenn ihre Beobachtungen mit den ICCAT-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen vereinbar sind und wenn sich die Angaben in der Umsetzerklärung mit ihren Beobachtungen und der in Artikel 35 Absatz 1 verlangten vorschriftsmäßigen Videoaufzeichnung decken. Sie unterzeichnen diese Erklärung mit lesbarem Namen und lesbarer ICCAT-Nummer.

(5) Die regionalen ICCAT-Beobachter prüfen auch, ob die ICCAT-Umsetzerklärung dem Kapitän des Schleppers oder dem Vertreter der Thunfischfarm oder Tonnare übermittelt wird.

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