Artikel 37 VO (EU) 2016/1627
Maßnahmen zur Schätzung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige einzusetzendem Rotem Thun
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eingehender zu prüfen, durch welche Methoden sich beim Fang und beim Einsetzen sowohl die Anzahl als auch das Gewicht von Rotem Thun besser schätzen lassen. Jeder Mitgliedstaat berichtet der Kommission jährlich bis zum 22. August über diese Maßnahmen, die die Berichte an den SCRS weiterleitet.
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