Artikel 38 VO (EU) 2016/1627
Umsetzerklärung
(1) Der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Tonnare oder Thunfischfarm füllt nach Abschluss des Umsetzvorgangs eine ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang IV aus und übermittelt diese den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats.
(2) Umsetzerklärungen werden von den Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für die Schiffe, die Thunfischfarmen oder die Tonnaren zuständig ist, von denen die Umsetzungen ausgehen. Das Nummerierungssystem umfasst die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben „ITD” (MS-20**/xxx/ITD).
(3) Das Original der Umsetzerklärung begleitet den Fisch nach der Umsetzung. Der Kapitän des Fangschiffs, der Betreiber der Tonnare, der Kapitän des Schleppers oder der Betreiber der Thunfischfarm behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.
(4) Die Kapitäne von Schiffen, die Umsetzungen durchführen (einschließlich Schlepper), melden ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II.
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