Artikel 39 VO (EU) 2016/1627
Durchführungsrechtsakte
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die Umsetzvorgänge gemäß den Artikeln 33 bis 38 und den in diesen Artikeln genannten Anhängen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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