Artikel 40 VO (EU) 2016/1627
Einsetzgenehmigung
(1) Vor Beginn eines Einsetzvorgangs dürfen in einem Umkreis von 0,5 Seemeilen um Aufzuchteinrichtungen keine Transportnetze verankert werden.
(2) Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige teilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat oder der Partei des Fangschiffs oder der Tonnare die von dem Schiff oder der Tonnare gefangenen Mengen mit und beantragt eine Einsetzgenehmigung.
(3) Der Einsetzvorgang darf nicht beginnen ohne die vorherige Genehmigung
- a)
- des/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei oder
- b)
- des/der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei, wenn dies von den betroffenen Mitgliedstaaten oder mit der Flaggenpartei vereinbart wurde.
(4) Der/die für das Fangschiff, die Tonnare oder gegebenenfalls die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei erteilt oder verweigert die Einsetzgenehmigung innerhalb eines Arbeitstags nach der Antragstellung und der Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben. Geht innerhalb eines Arbeitstages keine Antwort von dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei ein, so kann der/die für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei das Einsetzen genehmigen.
(5) Roter Thun wird vor dem 15. August in Netzkäfige eingesetzt, es sei denn, der/die für die annehmende Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei liefert ordnungsgemäß belegte Gründe. Solche Gründe werden zusammen mit dem Einsetzbericht vorgelegt.
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