Artikel 41 VO (EU) 2016/1627

Nichterteilung einer Einsetzgenehmigung

(1) Der für das Fangschiff, die Tonnare oder gegebenenfalls die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat verweigert die Einsetzgenehmigung, wenn er bei Erhalt der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Angaben der Auffassung ist, dass

a)
das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende Quote für den in Netzkäfige eingesetzten Roten Thun verfügte;
b)
die Menge an Fisch nicht ordnungsgemäß vom Fangschiff oder von der Tonnare gemeldet oder bei der Berechnung der anzuwendenden Quote nicht berücksichtigt wurde, oder
c)
das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht berechtigt war, Fischerei auf Roten Thun zu betreiben.

(2) Wird das Einsetzen nicht genehmigt, fordert der/die für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat oder Partei den/die für die Thunfischfarm zuständige(n) Mitgliedstaat oder Partei auf, die Fänge zu beschlagnahmen und den Fisch durch Erteilen einer Freisetzungsanweisung freizusetzen.

(3) Nach Erhalt der Freisetzungsanweisung setzt der Betreiber der Thunfischfarm die Fische im Einklang mit Anhang XI frei.

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