Artikel 42 VO (EU) 2016/1627

Fangdokumente für Roten Thun

Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten verbieten es, Roten Thun, für den die von der ICCAT geforderten Begleitdokumente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) nicht vorgelegt werden, zu Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einzusetzen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von den Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei der Fangschiffe oder Tonnaren bestätigt und validiert werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1).

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