Artikel 44 VO (EU) 2016/1627

Überwachung per Videokamera

(1) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass das Einsetzen in Netzkäfige per Videokamera unter Wasser überwacht wird. Im Einklang mit Anhang IX wird jeder Einsetzvorgang per Video aufgezeichnet.

(2) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren und regionalen Beobachtern der ICCAT zugänglich gemacht werden.

(3) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren der Union und den nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.

(4) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.

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