Artikel 45 VO (EU) 2016/1627
Einleitung und Durchführung von Untersuchungen
(1) Weichen die Schätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der zuständigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats oder des Betreibers der Thunfischfarm in Bezug auf die Anzahl Roten Thuns um mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein.
(2) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung findet keine Thunfischentnahme statt und der Abschnitt „Aufzucht” der Fangdokumente für Roten Thun wird nicht validiert.
(3) Die für die Thunfischfarm und das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten, die die Untersuchungen durchführen, können zum Abschluss der Untersuchung jede sonstige Information verwenden, über die sie verfügen, einschließlich der Ergebnisse der Programme gemäß Artikel 46.
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