Artikel 46 VO (EU) 2016/1627
Maßnahmen und Programme zur Schätzung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige einzusetzendem Rotem Thun
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 37.
(2) 100 % der Einsetzvorgänge werden von einem Programm erfasst, bei dem Stereokamerasysteme oder alternative Techniken mit vergleichbarer Präzision eingesetzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der Fische bei jedem Einsetzvorgang genauer zu bestimmen.
(3) Das Programm wird im Einklang mit den Verfahren des Anhangs X Teil B durchgeführt.
(4) Der/die für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei setzt den für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat und die Kommission im Einklang mit Anhang X Teil B über die Ergebnisse des Programms in Kenntnis. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat die Ergebnisse zur Weiterleitung an den regionalen ICCAT-Beobachter.
(5) Ergeben die Programmergebnisse eine Differenz zwischen der Menge an Rotem Thun, die eingesetzt wurde, und den als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen, so leitet der/die für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat oder Partei in Zusammenarbeit mit dem für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Flaggenstaat eine Untersuchung ein. Wird die Untersuchung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Ergebnisse abgeschlossen oder zeigt das Ergebnis der Untersuchung eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des Roten Thuns, die/das als gefangen und umgesetzt gemeldet wurde, so erteilen die Behörden des/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei eine Freisetzungsanordnung für die überschüssigen Mengen an Fisch, und dieser ist nach den Verfahren von Anhang XI freizusetzen.
(6) Im Einklang mit den Verfahren von Anhang X Teil B Nummer 3 werden gegebenenfalls nach der Freisetzung die aus dem Programm abgeleiteten Mengen herangezogen, um
- a)
- die von der nationalen Quote abzuziehende endgültige Fangmenge zu bestimmen,
- b)
- diese Menge in die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der Fangdokumente für Roten Thun einzutragen.
(7) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat übermittelt die Ergebnisse dieser Programme jährlich bis zum 30. August der Kommission, die sie an den SCRS weiterleitet.
(8) Lebender Roter Thun wird nur mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörden des für die Thunfischfarm zuständigen Staates und in deren Anwesenheit von einem Netzkäfig in einen anderen Netzkäfig umgesetzt.
(9) Eine Differenz von 10 % oder mehr zwischen den Mengen an Rotem Thun, den das Fangschiff oder die Tonnare als Fang gemeldet hat, und den gemäß Absatz 5 dieses Artikels und Artikel 45 von den Kontrollkameras ermittelten Mengen stellt einen potenziellen Verstoß des/der betreffenden Schiffs oder Tonnare dar und der Mitgliedstaat unternimmt die erforderlichen Schritte, um geeignete Folgemaßnahmen zu treffen.
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