Artikel 47 VO (EU) 2016/1627
Einsetzbericht
(1) Innerhalb einer Woche nach Abschluss des Einsetzvorgangs legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen/deren Schiffe oder Tonnaren den Roten Thun gefangen haben, und der Kommission einen Einsetzbericht mit den in Anhang X Teil B genannten Elementen vor. Der Bericht enthält außerdem die Angaben in der Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige gemäß Artikel 4b und Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gilt ein Einsetzvorgang bis zum Abschluss einer etwa eingeleiteten Untersuchung und gegebenenfalls einer angeordneten Freisetzung nicht als abgeschlossen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.