Artikel 48 VO (EU) 2016/1627

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die Einsetzvorgänge in Netzkäfige gemäß den Artikeln 40 bis 47 und den in diesen Artikeln genannten Anhängen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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