Artikel 49 VO (EU) 2016/1627

Schiffsüberwachungssystem

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die Verpflichtung in Bezug auf das VMS unabhängig von der Schiffslänge für alle Schlepper, die in dem in Artikel 20 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten ICCAT-Register aufgeführt sind.

(2) Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 m, die in der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Liste der Schiffe oder in der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b genannten Liste der Schiffe aufgeführt sind, beginnen mindestens 15 Tage vor Eröffnung der Fangsaison, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 15 Tage nach Abschluss der Fangsaison fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Fangschiffregister.

(3) Aus Kontrollgründen darf die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nicht unterbrochen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit in dem Format „https data feed” an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission sendet diese Meldungen elektronisch an das ICCAT-Sekretariat.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)
VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet;
b)
bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;
c)
an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer einmaligen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;
d)
an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.

(6) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.

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