Artikel 50 VO (EU) 2016/1627
Nationale Beobachterprogramme
(1) In Bezug auf Schiffe, die Fischerei auf Roten Thun betreiben, gewährleistet jeder Mitgliedstaat zumindest die folgende Anwesenheitsrate für nationale Beobachter:
- a)
- auf 20 % seiner pelagischen Trawler (über 15 m);
- b)
- auf 20 % seiner Langleinenfänger (über 15 m);
- c)
- auf 20 % seiner Köderboote (über 15 m);
- d)
- auf 100 % der Schlepper;
- e)
- bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren.
(2) Die Mitgliedstasten stellen nationalen Beobachtern einen amtlichen Ausweis aus.
(3) Die Aufgaben der nationalen Beobachter bestehen insbesondere darin,
- a)
- die Einhaltung dieser Verordnung durch Fischereifahrzeuge und Tonnaren zu überwachen;
- b)
-
die Fangtätigkeit aufzuzeichnen und in einen Bericht aufzunehmen, der folgende Angaben enthält:
- i)
- Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung nach Arten (an Bord behalten, tot ins Meer zurückgeworfen, lebend wieder ausgesetzt usw.);
- ii)
- Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;
- iii)
- Aufwandseinheit (wie Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;
- iv)
- Fangdatum;
- c)
- die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Einträge im Logbuch zu überprüfen;
- d)
- Fischereifahrzeuge, die unter Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT fischen, aufzuspüren und zu registrieren.
(4) Die nationalen Beobachter führen auch wissenschaftliche Arbeiten durch, z. B. Datenerhebungen im Rahmen von Task II gemäß der ICCAT-Definition, die von der ICCAT angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des SCRS.
(5) Zur Anwendung der Absätze 1 bis 4 muss jeder Mitgliedstaat außerdem
- a)
- unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien die repräsentative zeitliche und räumliche Anwesenheit der nationalen Beobachter auf seinen Schiffen und Tonnaren sicherstellen, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;
- b)
- stabile Datenerhebungsprotokolle gewährleisten;
- c)
- eine angemessene Schulung und Bestätigung der nationalen Beobachter vor ihrem Einsatz sicherstellen;
- d)
- soweit möglich, sicherstellen, dass die Tätigkeiten der im Konventionsgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren so wenig wie möglich gestört werden.
(6) Die im Rahmen des Beobachterprogramms jedes Mitgliedstaats erhobenen Daten und Informationen werden der Kommission bis zum 15. Juli jeden Jahres übermittelt. Die Kommission leitet die Daten und Informationen an den SCRS und das ICCAT-Sekretariat weiter, soweit dies angezeigt ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.