Artikel 51 VO (EU) 2016/1627

Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

(1) Das in Anhang VII genauer beschriebene regionale Beobachterprogramm der ICCAT gemäß den Absätzen 2 und 6 findet in der Union Anwendung.

(2) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters

a)
auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern;
b)
bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern;
c)
bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze;
d)
bei allen Umsetzungen von einer Thunfischfarm in eine andere;
e)
bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen;
f)
bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen.

(3) Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord sind die Fischerei auf Roten Thun oder Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun untersagt.

(4) Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten gewährleisten die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters bei jedem Einsetzen in Netzkäfige und bei jeder Entnahme von Fisch aus den Farmen.

(5) Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,

a)
zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden;
b)
die in Artikel 38 genannten ICCAT-Umsetzerklärungen sowie die in Artikel 47 genannten Einsetzberichte und Fangdokumente für Roten Thun abzuzeichnen, wenn sie der Meinung sind, dass die darin enthaltenen Angaben mit ihren Beobachtungen übereinstimmen;
c)
auf der Grundlage der Vorgaben des SCRS wissenschaftliche Arbeiten wie beispielsweise Probenahmen durchzuführen, wenn dies von der ICCAT verlangt wird.

(6) Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass die Kapitäne und die Besatzung sowie die Eigentümer von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen regionale ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.