Artikel 52 VO (EU) 2016/1627

ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen

(1) Die ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen (im Folgenden „ICCAT-Regelung” ) gemäß Artikel VIII wird in der Union angewandt.

(2) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen die Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.

(3) Wenn mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet dieser Mitgliedstaat während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, zur Inspektion und Überwachung auf See ein Inspektionsschiff in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten gemeinsam ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.

(4) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.

(5) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten im Namen der Union. Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung nachzukommen. Mitgliedstaaten, deren Schiffe auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jeden Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.

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