Artikel 53 VO (EU) 2016/1627

Übermittlung der Inspektionspläne

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Inspektionspläne bis zum 31. Januar jeden Jahres. Bei der Aufstellung der Inspektionspläne ist Folgendes zu beachten:

a)
die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer;
b)
das gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellte nationale Kontrollprogramm für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer.

(2) Die Kommission sammelt die nationalen Inspektionspläne und arbeitet sie in den Inspektionsplan der Union ein. Die Kommission leitet diesen Plan zusammen mit den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Plänen zur Genehmigung durch die ICCAT an das ICCAT-Sekretariat weiter.

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