Artikel 54 VO (EU) 2016/1627

Inspektionen bei Verstößen

(1) Der Flaggenmitgliedstaat wird nach Maßgabe von Absatz 2 dieses Artikels tätig, wenn ein Schiff unter seiner Flagge

a)
seiner Berichterstattungspflicht nach den Artikeln 25 und 26 nicht nachgekommen ist oder
b)
gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, gegen die Artikel 89 bis 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder gegen Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 verstoßen hat.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder von einer anderen von ihm bestellten Person durchgeführt wird, wenn sich das Schiff nicht in einem Gemeinschaftshafen befindet.

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