Artikel 55 VO (EU) 2016/1627
Gegenkontrollen
(1) Jeder Mitgliedstaat überprüft die Vorlage der Logbücher und die in den Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, in den Umsetz-/Umladeerklärungen und in BCD eingetragenen relevanten Angaben gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mithilfe von Inspektionsberichten, Beobachterberichten und VMS-Daten.
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs oder in der Umsetz- oder Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder der Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen und/oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.
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