Artikel 56 VO (EU) 2016/1627

Vermarktungsmaßnahmen

(1) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sind der Handel innerhalb der Union mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun verboten, wenn die in der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 und Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 vorgesehenen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.

(2) Der Handel innerhalb der Union sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun sind verboten, wenn

a)
der Rote Thun von Fangschiffen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote, Fangmöglichkeiten oder Aufwandszuteilungen für Roten Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer verfügt, oder
b)
der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.

(3) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind der Handel innerhalb der Union, Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

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