Artikel 56 VO (EU) 2016/1627
Vermarktungsmaßnahmen
(1) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) sind der Handel innerhalb der Union mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun verboten, wenn die in der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 und Artikel 4b der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 vorgesehenen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.
(2) Der Handel innerhalb der Union sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun sind verboten, wenn
- a)
- der Rote Thun von Fangschiffen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote, Fangmöglichkeiten oder Aufwandszuteilungen für Roten Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer verfügt, oder
- b)
- der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.
(3) Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind der Handel innerhalb der Union, Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
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