Artikel 57 VO (EU) 2016/1627
Bewertung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich zum 15. September einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten legt die Kommission dem ICCAT-Sekretariat jährlich zum 15. Oktober einen ausführlichen Bericht über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 14-04 vor.
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