Artikel 5 VO (EU) 2016/1627

An Bewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entsprechen, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen.

(2) Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist verboten.

(3) Das Chartern von Fischereifahrzeugen der Union für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ist verboten.

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