Artikel 6 VO (EU) 2016/1627
Vorlage von jährlichen Fangplänen, Kapazitätsmanagementplänen und Aufzuchtmanagementplänen
(1) Bis zum 31. Januar jeden Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission
- a)
- einen jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen;
- b)
- einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan, der gewährleistet, dass die Fangkapazität des Mitgliedstaats im Verhältnis zu der ihm zugeteilten Quote steht.
(2) Die Kommission sammelt die in Absatz 1 genannten Pläne und arbeitet sie in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union ein. Die Kommission übermittelt diesen Plan dem ICCAT-Sekretariat bis zum 15. Februar jeden Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT zu übermitteln ist.
(3) Bis zum 15. April jeden Jahres übersendet jeder Mitgliedstaat, der den geltenden ICCAT-Plan für die Aufzuchtkapazität ändern will, einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan an die Kommission, die ihn dem ICCAT-Sekretariat übermittelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.