Artikel 7 VO (EU) 2016/1627

Jährliche Fangpläne

(1) In dem von jedem Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun übermittelten jährlichen Fangplan sind die Quoten nach Fanggerätegruppen gemäß den Artikeln 11 und 12 einschließlich folgender Angaben aufgeführt:

a)
für die Fangschiffe mit einer Länge von mehr als 24 m, die in die Schiffsliste nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, die ihnen zugeteilte individuelle Quote sowie die Maßnahmen, die die Einhaltung der individuellen Quoten und Beifanggenehmigungen sicherstellen sollen;
b)
für die Fangschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und die Tonnaren mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die jedem Fangschiff mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilte individuelle Quote spätestens 30 Tage vor Beginn der für das jeweilige Schiff geltenden Fangsaison übermittelt werden.

(3) Anschließende Änderungen des jährlichen Fangplans oder der individuellen Quote, die in die Liste nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommenen Fangschiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt wurde, sind der Kommission mindestens drei Tage vor Aufnahme der von dieser Änderung betroffenen Tätigkeit von dem betreffenden Mitgliedstaat mitzuteilen. Die Kommission übermittelt diese Änderung spätestens 48 Stunden vor Aufnahme der diese Änderung betreffenden Tätigkeit dem ICCAT-Sekretariat.

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