ANHANG I VO (EU) 2016/1627

Besondere Bedingungen für die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Fischereien

1.
Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Köderschiffe und Schleppangler, die im Ostatlantik unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2006 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.
2
Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b für Aufzuchtzwecke auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren. Zu diesem Zweck wird die Anzahl kroatischer Fangschiffe, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren, berücksichtigt.
3.
Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 wird die Höchstzahl der Köderschiffe, Langleinen- und Handleinenfänger, die im Mittelmeer unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c auf Roten Thun fischen dürfen, auf die Zahl von Fangschiffen der Union festgesetzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.
4.
Die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 dieses Anhangs festgesetzte Höchstzahl Fangschiffe wird nach Maßgabe des AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
5.
Höchstens 7 % der Unionsquote für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm wird auf die zugelassenen Fangschiffe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a und Nummer 1 dieses Anhangs aufgeteilt. Diese Quote wird nach Maßgabe des AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
6.
Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a dürfen innerhalb der in Nummer 5 dieses Anhangs genannten Quote von 7 % bis zu 100 Tonnen für den Fang von Rotem Thun von mindestens 6,4 kg oder 70 cm durch Köderschiffe mit einer Länge von weniger als 17 m zugewiesen werden.
7.
Die Höchstzuteilung der Unionsquote auf die Mitgliedstaaten für Fischfang unter den besonderen Bedingungen für die Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b und Nummer 2 dieses Anhangs wird nach Maßgabe des AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt.
8.
Höchstens 2 % der Unionsquote für Roten Thun zwischen 8 kg oder 75 cm und 30 kg oder 115 cm wird auf die zugelassenen Fangschiffe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Nummer 3 dieses Anhangs aufgeteilt. Diese Quote wird nach Maßgabe des AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
9.
Jeder Mitgliedstaat, dessen Köderschiffe, Langleinenfänger, Handleinenfänger und Schleppangler gemäß Artikel 14 Absatz 2 und diesem Anhang Roten Thun fangen dürfen, führt folgende Anforderungen an die Schwanzmarkierung ein:

a)
Die Schwanzmarkierungen werden an jedem Roten Thun unmittelbar beim Entladen angebracht;
b)
jede Schwanzmarkierung enthält eine einmalige Kennnummer, die in den statistischen Unterlagen für Roten Thun aufgeführt und auf der Außenseite sämtlicher Verpackungen, die Thunfisch enthalten, angebracht wird.

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