ANHANG II VO (EU) 2016/1627
Anforderungen an Logbücher
-
A.
-
FANGSCHIFFE
Mindestspezifikationen für Fischereilogbücher:- 1.
- Die Blattseiten des Logbuchs sind nummeriert.
- 2.
- Das Logbuch wird jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt.
- 3.
- Inspektionen auf See werden in das Logbuch eingetragen.
- 4.
- Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.
- 5.
- Die Logbücher an Bord decken den Zeitraum von einem Jahr ab.
- 1.
- Name und Anschrift des Kapitäns;
- 2.
- Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen;
- 3.
- Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer, internationales Funkrufzeichen und IMO-Nummer (falls verfügbar).
- 4.
- Fanggerät:
- a)
- FAO-Code;
- b)
- Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Zahl der Haken);
- 5.
- Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:
- a)
- Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);
- b)
- Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten), für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden;
- c)
- Fangaufzeichnung einschließlich
- (1)
- FAO-Code
- (2)
- gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag;
- (3)
- Stückzahl pro Tag.
Für Ringwadenfänger sollte dies pro Fangvorgang, auch bei Nullfängen, aufgezeichnet werden.
- 6.
- Unterschrift des Kapitäns;
- 7.
- Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord;
- 8.
- In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.
- 1.
- Datum und Hafen der Anlandung/Umladung;
- 2.
- Erzeugnisse:
- a)
- Arten und Aufmachungen nach FAO-Code;
- b)
- Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg;
- 3.
- Unterschrift des Kapitäns oder Reeders;
- 4.
- bei Umladungen: Name, Flagge und ICCAT-Nummer des annehmenden Schiffs.
- 1.
- Datum, Uhrzeit und Position (Breite/Länge) der Umsetzung
- 2.
- Erzeugnisse:
- a)
- Arten nach FAO-Code
- b)
- Stückzahl und Menge in kg des in Netzkäfige umgesetzten Fisches;
- 3.
- Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Schleppers;
- 4.
- Name und ICCAT-Nummer der aufnehmenden Thunfischfarm
- 5.
- Bei gemeinsamen Fangeinsätzen trägt jeder Kapitän zusätzlich zu den Angaben unter den Nummern 1 bis 4 Folgendes in das Logbuch ein:
- a)
- für das Fangschiff, das Fisch in Netzkäfige umsetzt:
- —
Menge der an Bord befindlichen Fänge;
- —
Menge der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;
- —
die Namen der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe;
- b)
- für die anderen Fangschiffe desselben gemeinsamen Fangeinsatzes, die nicht an der Umsetzung beteiligt sind:
- —
Namen, internationale Funkrufzeichen und ICCAT-Nummern dieser Schiffe;
- —
die Angabe, dass keine Fänge an Bord genommen oder in Netzkäfige umgesetzt wurden;
- —
Menge der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;
- —
den Namen und die ICCAT-Nummer des unter Buchstabe a genannten Fangschiffs.
- B.
- SCHLEPPER
- 1.
- Der Kapitän des Schleppers trägt in das Schiffslogbuch Folgendes ein: Datum, Uhrzeit und Position der Umsetzung, umgesetzte Mengen (Stückzahl und Menge in kg), Nummer des Netzkäfigs, Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Fangschiffs, Namen und ICCAT-Nummern der übrigen beteiligten Schiffe, aufnehmende Thunfischfarm mit ihrer ICCAT-Nummer und Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung.
- 2.
- Weitere Umsetzungen an Hilfsschiffe oder Schlepper werden anhand derselben Angaben wie unter Nummer 1 zusammen mit dem Namen, der Flagge und der ICCAT-Nummer des Hilfsschiffs oder Schleppers und der Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung gemeldet.
- 3.
- Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umsetzungen. Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.
- C.
- HILFSSCHIFFE
- 1.
- Der Kapitän eines Hilfsschiffs trägt die Tätigkeiten in das Schiffslogbuch ein, einschließlich Datum, Uhrzeit und Positionen, die an Bord genommenen Mengen Roten Thuns und den Namen des Fangschiffs, der Thunfischfarm oder der Tonnare, mit der er zusammenarbeitet.
- 2.
- Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Tätigkeiten. Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.
- D.
- VERARBEITUNGSSCHIFFE
- 1.
- Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs trägt Folgendes in das Schiffslogbuch ein: Datum, Uhrzeit und Position der Tätigkeiten, umgesetzte Mengen und soweit zutreffend Stückzahl und Gewicht des von Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffen übernommenen Roten Thuns. Der Kapitän sollte auch die Namen und ICCAT-Nummern dieser Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffe eintragen.
- 2.
- Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs trägt täglich Folgendes in ein Verarbeitungslogbuch ein: das gerundete Gewicht und die Stückzahl des umgesetzten oder umgeladenen Fischs, den angewandten Umrechnungsfaktor sowie die Gewichte und Mengen nach Produktaufmachung.
- 3.
- Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs führt einen Stauplan, aus dem der Stauort und die Mengen jeder Art und Aufmachung hervorgehen.
- 4.
- Die täglichen Logbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umladungen. Das Schiffslogbuch, das Verarbeitungslogbuch, der Stauplan und die Originale der ICCAT-Umsetzungserklärungen verbleiben an Bord des Schiffs und sind jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.
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