ANHANG VII VO (EU) 2016/1627

Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

BESTELLUNG VON REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERN

1.
Jeder regionale ICCAT-Beobachter verfügt über die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:

a)
ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;
b)
eingehende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT, welche durch eine Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaats nachzuweisen ist und den ICCAT-Ausbildungsleitlinien entspricht;
c)
die Fähigkeit, mit der erforderlichen Genauigkeit zu beobachten und zu protokollieren;
d)
hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenstaats des beobachteten Schiffs oder der beobachteten Thunfischfarm.

PFLICHTEN DES REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERS

2.
Der regionale ICCAT-Beobachter

a)
muss die technische Schulung abgeschlossen haben, die in den Leitlinien vorgeschrieben ist, welche die ICCAT aufstellt;
b)
muss Staatsbürger eines Mitgliedstaats sein und sollte, soweit möglich, nicht Staatsbürger des Staates der Thunfischfarm oder der Tonnare bzw. des Flaggenstaats des Ringwadenfängers sein. Wird allerdings Roter Thun dem Netzkäfig entnommen und als frisches Erzeugnis gehandelt, so kann es sich bei dem regionalen ICCAT-Beobachter, der den Entnahmevorgang verfolgt, um einen Staatsbürger des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats handeln;
c)
muss in der Lage sein, die Aufgaben gemäß Nummer 3 wahrzunehmen;
d)
muss in dem von der ICCAT geführten Verzeichnis der regionalen ICCAT-Beobachter ausgewiesen sein;
e)
darf nicht finanziell oder als Nutznießer an der Fischerei auf Roten Thun beteiligt sein.

AUFGABEN DER REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTER

3.
Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Als Beobachter auf Ringwadenfängern überwacht er die Einhaltung der von der ICCAT genehmigten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch den Ringwadenfänger. Der regionale Beobachter muss insbesondere

1)
in Fällen, in denen er einen möglichen Verstoß gegen ICCAT-Empfehlungen beobachtet, diese Information unverzüglich an das für ihn zuständige durchführende Unternehmen übermitteln, das sie unverzüglich an die Behörden des Flaggenstaats des Fangschiffs weiterleitet;
2)
die Fangtätigkeiten registrieren und melden;
3)
die Fänge beobachten und schätzen und die Einträge im Logbuch überprüfen;
4)
einen täglichen Bericht über Umsetzvorgänge des Ringwadenfängers erstellen;
5)
Fischereifahrzeuge, die eine den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufspüren und registrieren;
6)
die Umsetzvorgänge registrieren und melden;
7)
die Position des Fischereifahrzeugs während des Umsetzens überprüfen;
8)
die umgesetzten Erzeugnisse beobachten und schätzen, auch mithilfe von Videoaufzeichnungen;
9)
den Namen und die ICCAT-Nummer des betreffenden Fischereifahrzeugs überprüfen und registrieren;
10)
auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS wissenschaftliche Arbeiten durchführen, z. B. Erfassung von Daten im Rahmen von Task II, wenn dies von der ICCAT verlangt wird;

b)
als regionaler ICCAT-Beobachter in den Thunfischfarmen und Tonnaren überwacht er deren Einhaltung der ICCAT-Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Der regionale ICCAT-Beobachter muss insbesondere

1)
die Angaben in der Umsetzerklärung und der Einsetzerklärung sowie den Fangdokumenten für Roten Thun überprüfen, auch mithilfe von Videoaufzeichnungen;
2)
die Angaben in der Umsetzerklärung, der Einsetzerklärung und den Fangdokumenten für Roten Thun bestätigen;
3)
einen täglichen Bericht über die Umsetzvorgänge der Thunfischfarmen und Tonnaren erstellen;
4)
die Umsetzerklärung und die Einsetzerklärung und die Fangdokumente für Roten Thun gegenzeichnen, jedoch nur dann, wenn er der Meinung ist, dass deren Angaben sich mit seinen Beobachtungen decken, einschließlich einer ordnungsgemäßen Videoaufzeichnung als Beweis der Einhaltung gemäß den Anforderungen in Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1;
5)
auf der Grundlage der Leitlinien des SCRS wissenschaftliche Arbeiten durchführen, beispielsweise Proben nehmen, wenn dies von der Kommission verlangt wird;
6)
das Vorhandensein jeglicher Art von Markierung aufzeichnen und überprüfen, einschließlich natürlicher Kennzeichen, und jedes Anzeichen für unlängst entfernte Markierungen melden;

c)
er erstellt allgemeine Berichte über die nach Maßgabe dieser Nummer gesammelten Informationen, wobei dem Schiffskapitän bzw. dem Betreiber der Thunfischfarm Gelegenheit zu geben ist, sachdienliche Informationen aufzunehmen;
d)
er leitet den in Buchstabe c genannten allgemeinen Bericht binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums an das Sekretariat weiter;
e)
er nimmt andere von der ICCAT vorgesehene Aufgaben wahr.

4.
Der regionale ICCAT-Beobachter behandelt alle Informationen über die Fang- und Umsetzvorgänge von Ringwadenfängern und Thunfischfarmen als vertraulich und erkennt diese Forderung als Voraussetzung für die Ernennung zum regionalen ICCAT-Beobachter schriftlich an.
5.
Der regionale ICCAT-Beobachter genügt den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Flaggenstaats oder des Staats ergeben, in dem die Thunfischfarm liegt und dessen Gerichtsbarkeit das Fischereifahrzeug oder die Thunfischfarm untersteht, dem/der der regionale ICCAT-Beobachter zugeteilt ist.
6.
Der regionale ICCAT-Beobachter hält die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung und das Personal der Thunfischfarm gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben eines regionalen ICCAT-Beobachters und der in Nummer 7 dieses Anhangs und Artikel 51 Absatz 6 beschriebenen Verpflichtungen der Schiffsbesatzung und des Personals der Thunfischfarm beeinträchtigen.

VERPFLICHTUNGEN DER FLAGGENMITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DEN REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTERN

7.
Die für den Ringwadenfänger, die Tunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die regionalen ICCAT-Beobachter

a)
Zugang zur Schiffsbesatzung und zum Personal der Thunfischfarm und der Tonnare sowie zu Fanggeräten, Netzkäfigen und Ausrüstungen haben;
b)
auf Anfrage und sofern das Schiff, dem sie zugeteilt sind, entsprechend ausgerüstet ist, Zugang zu folgenden Anlagen haben, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Nummer 3 dieses Anhangs zu erleichtern:

1)
Satellitennavigationsausrüstung;
2)
Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb;
3)
elektronischen Kommunikationsmitteln;

c)
was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichgestellt werden;
d)
auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichenden Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichenden Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben erhalten.

DURCH DAS ICCAT-PROGRAMM FÜR REGIONALE BEOBACHTER VERURSACHTE KOSTEN

8.
Sämtliche Kosten für die Entsendung von regionalen ICCAT-Beobachtern werden von den Betreibern der Thunfischfarmen oder den Eignern der Ringwadenfänger getragen.

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